
Neuerungen im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung - zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Was heißt das konkret für Sie?
Auf Antrag des Mitglieds kann eine Altersrente bzw. vorgezogene Altersrente im Zeitpunkt des Versorgungsfalls durch eine Kapitalzahlung abgefunden werden. Ein Antrag dafür muss spätestens drei Jahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalls schriftlich oder in Textform gestellt werden. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind die sogenannten Kleinstrenten. Das bedeutet, diese werden ohne vorherigen Antrag als einmalige Kapitalabfindung ausgezahlt. Diese Abfindungsgrenze (§ 3 BetrAVG) wurde zum 01.01.2026 von 1 Prozent der Bezugsgröße auf 1,5 Prozent erhöht. Konkret steigt damit die Möglichkeit, sich Betriebsrenten bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 59,33 Euro (vgl. 2025: 37,45 Euro) als einmalige Kapitalabfindung auszahlen zu lassen.
Derzeit ist die Voraussetzung für die Rentenbeantragung die Vorlage des Vollrentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung.
NEU:
Versicherte können ab dem 01.01.2027 auch dann eine Betriebsrente in Anspruch nehmen, wenn sie eine als Teilrente geleistete Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (§ 6 BetrAVG).
Darüber hinaus gibt es höhere Förderbeiträge bzw. höhere Einkommensgrenzen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 EstG; gültig ab 01.01.2027).
Von Zahlen und Zinsen
Wirtschaftlich stehen die Hannoverschen Kassen weiterhin solide da: Für das Geschäftsjahr 2024/25 konnten wir erneut eine Überschussbeteiligung in der Hannoverschen Pensionskasse VVaG auf mindestens 2 Prozent ermöglichen – ein deutliches Zeichen unserer wirtschaftlichen Stabilität.
Miriam Jorke
7 gute Gründe für die betriebliche Altersversorgung
- Arbeitgeberzuschuss nutzen
- Steuern und Sozialabgaben sparen
- Flexible Beitragshöhen möglich
- Lebenslange Zusatzrente aufbauen
- Gesetzliche Rente sinnvoll ergänzen
- Sicherheit durch eine solidarische Pensionskasse
- Zusätzliche Vorsorge flexibel erweitern, auch über freiwillige Beträge
