
Überschussausschüttungen
In der Hannoverschen Pensionskasse entspricht das Vorgehen dem § 16 Anpassungsprüfungspflicht des Betriebsrentengesetzes, da ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Somit entfällt für die Arbeitgeber die weitere Verpflichtung aus diesem Paragrafen.
Anders verhält es sich bei den Direkt- bzw. Unterstützungskassenzusagen, die in der Hannoverschen Alterskasse rückgedeckt wurden. Hier hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen oder er passt diese um mindestens 1 % pro Jahr an. Deswegen schließen Arbeitgeber gern den Tarif F ab, da dieser bereits die 1 %ige Rentendynamisierung beinhaltet.
Wenn Sie Fragen haben, was das für Ihre Anwartschaft oder Rente bedeutet, kommen Sie gern auf uns zu.
Ralf Kielmann
kielmann@hannoversche-kassen.de