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    Steuer- und sozialabgabenfreie Höchstgrenzen 2025

    Die im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung gezahlten Beiträge in die Hannoversche Pensionskasse VVaG bzw. für die Entgeltumwandlung (EGU) sind grundsätzlich in Anwendung des § 3 Nr. 63 Satz 1 des EStG zunächst bis zu 4% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei.
    Werden darüber hinaus Beiträge in die Hannoversche Pensionskasse VVaG eingezahlt, richtet sich die steuerliche Behandlung nach dem Zeitpunkt der Zusage Ihrer Einrichtung. Handelt es sich um eine ab dem 01.01.2005 erteilte Neuzusage, können weitere 4 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (aber sozialabgabenpflichtig) geltend gemacht werden (§3 Nr. 63 Satz 3 EStG).

    Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer steigt 2025 auf 96.600 Euro. Da die steuerliche Förderung von Beiträgen im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG an diese BBG gekoppelt ist, steigt der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten bAV auf 7.728 Euro im Jahr bzw. der sozialabgabenfreie beträgt 3.864 EUR im Jahr bzw. 322 EUR pro Monat.

    Bei einer Direkt- oder Unterstützungskassenzusage (z.B. rückgedeckt in der Hannoverschen Alterskasse VVaG) gibt es – unabhängig von der Finanzierungsart – keine steuerlichen Begrenzungen ähnlich dem § 3 Nr. 63 EStG.
    Allerdings ist eine EGU auch in diesen Durchführungswegen nur bis zu 4 % der BBG (West) frei von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

    Kontakt:
    Miriam Jorke
    jorke@hannoversche-kassen.de

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