Beitragsbemessungsgrenzen Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung beschreibt den Wert, bis zu dem Sozialversicherungs-Beiträge vom Brutto-Gehalt abgeführt werden müssen. Diese Grenze steigt auch in diesem Jahr. Für das Jahr 2019 beträgt sie in den alten Bundesländern EUR 80.400 pro Jahr bzw. EUR 6.700 pro Monat (2018: EUR 78.000 bzw. EUR 6.500). In den neuen Bundesländern steigt die BBG auf EUR 73.800 pro Jahr bzw. EUR 6.150 pro Monat (2018: EUR 69.600 bzw. EUR 5.800).
Höchstbetrag für steuerfreie Beitragszahlung in die bAV Die Höchstgrenze für steuerfreie Beitragszahlung in eine Pensionskasse wurde auf 8% der für die alten Bundesländer geltenden BBG heraufgesetzt, d.h. bis zu EUR 6.432 jährlich bzw. EUR 536 monatlich können steuerfrei eingezahlt werden. Die Höchstgrenze für die sozialabgabenfreie Beitragszahlung wurde jedoch bei 4% belassen und steigt daher auf EUR 3.216 pro Jahr bzw. EUR 268 pro Monat (2018: EUR 3.120 bzw. EUR 260). Bei der Beurteilung ob Beiträge steuerfrei bleiben, sind die Beiträge zu summieren, und zwar sind zuerst die Beiträge des Arbeitgebers anzusetzen und danach die Beiträge des Arbeitnehmers aus Entgeltumwandlung.
Verpflichtender Zuschuss zur Entgeltumwandlung Das zum 01.01.2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet alle Arbeitgeber, die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer durch einen Zuschuss zu unterstützen. Für Vereinbarungen über Entgeltumwandlung, die zum 01.01.2019 oder später beginnen, entsteht diese Verpflichtung von Anfang an. Für bereits vorher begonnene Vereinbarungen entsteht diese Verpflichtung erst ab dem 01.01.2022. Der Zuschuss beträgt entweder pauschal mindestens 15 % oder die tatsächlich vom Arbeitgeber eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.
Beitragssätze in der Sozialversicherung In der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sinkt der Beitragssatz um 0,5 % auf 2,5 %. In der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz jedoch um 0,5 % auf 3,05 % für Eltern bzw. auf 3,3 % für Kinderlose. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt unverändert 18,6 %. In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % unverändert bestehen. Darüber hinaus setzt jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag fest. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2019 wurde mit 0,9 % bestimmt. Geändert hat sich jedoch die Aufteilung des Zusatzbeitrags: Bisher mussten Arbeitnehmer den vollen Zusatzbeitrag selbst tragen, ab 2019 wird der gesamte Krankenkassen-Beitrag (inkl. Zusatzbeitrag) je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Renten aus der betrieblichen Altersversorgung gelten weiterhin als Versorgungsbezüge, von denen der Rentner den vollen Beitrag selbst zu zahlen hat.
Bezugsgröße Die Bezugsgröße ist ein Sozialversicherungswert, auf den in vielen verschiedenen Bereichen des Sozialrechts Bezug genommen wird. Sie steigt in den alten Bundesländern zum 01.01.2019 auf EUR 3.115 monatlich (2018: EUR 3.045) sowie in den neuen Bundesländer auf EUR 2.870 monatlich (2018: EUR 2.695). Damit erhöht sich auch der Wert, bis zu dem Renten aus der bAV durch eine einmalige Kapitalauszahlung anstatt einer monatlichen Rentenzahlung abgefunden werden dürfen auf EUR 31,15 (West) bzw. EUR 28,70 (Ost). Auch die Grenze, ab der eine Beitragspflicht für Betriebsrenten in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht, steigt auf EUR 155,75 (einheitlich für Gesamtdeutschland).
Durchschnittsentgelt
Das Durchschnittsentgelt ist vor allem für die gesetzliche Rentenversicherung relevant. Teilt man das tatsächliche Jahres-Brutto-Gehalt eines Arbeitnehmers durch das statistische Durchschnittsentgelt, ergibt dies die Anzahl an Entgeltpunkten für dieses Jahr. Aus der Summe der Entgeltpunkte errechnet sich wiederum die gesetzliche Rente. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beläuft sich in den alten Bundesländern auf EUR 38.901 bzw. in den neuen Bundesländern auf EUR 35.887 (2018: EUR 37.873 bzw. EUR 33.672). Erhält ein Arbeitnehmer 2019 also ein Jahres-Brutto-Gehalt von EUR 38.901, so erhält er genau einen Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für jeden Entgeltpunkt beträgt die monatliche Brutto-Rente derzeit EUR 32,03 (West) bzw. EUR 30,69 (Ost). Dieser Wert („aktueller Rentenwert") wird jährlich am 01.07. angepasst.
Kontakt: Kai Lehmberg lehmberg@hannoversche-kassen.de |