Eines der in diesem Bereich sehr aktiven Maklerbüros hatten wir bereits 2016 in einer juristischen Auseinandersetzung wegen eklatanter Falschaussagen abgemahnt und erfolgreich zu einer Unterlassungserklärung verpflichten können. Häufig sind die Darstellungen jedoch sehr schwammig und hinterlassen nur einen diffusen Eindruck. Dies erzeugt Unsicherheit und Angst, und damit ist letztlich niemandem geholfen. Denn dass eine zusätzliche Altersvorsorge – in welcher Form auch immer – sinnvoll und notwendig ist, darüber sind sich alle einig.
Wir möchten daher mit diesem Artikel proaktiv die Fragen klar und ehrlich beantworten, die in den sogenannten „Beratungsgesprächen" der Mitbewerber aufgeworfen werden.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Renten der Hannoverschen Kassen anzupassen?
Hier ist es wichtig, zwischen der Pensions- und der Alterskasse zu unterscheiden. Für Versicherungen in der Hannoverschen Pensionskasse VVaG besteht keinerlei Verpflichtung für den Arbeitgeber, die Renten zu erhöhen. Durch das 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde eine letzte juristische Feinheit klargestellt, die nun allen Arbeitgebern in diesem Zusammenhang Sicherheit gibt. In der November 2017-Ausgabe unseres WIR Infobrief ging es auf Seite 16 genau um dieses Thema.
Für die Versicherungen, die in der Hannoverschen Alterskasse VVaG bestehen, besteht dagegen tatsächlich eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, die Renten zu erhöhen. Für die Rentenerhöhung gibt es verschiedene Varianten, eine davon ist die jährliche verpflichtende Erhöhung um 1 %. Diese Rentenerhöhung ist nicht in den bisherigen Rückdeckungsversicherungen enthalten. Hierfür bieten wir allerdings den Tarif RT (=Rententrend) an, der die garantierte lebenslängliche Rentenerhöhung absichert.
Einen vollständig neuen Tarif, den Tarif F, möchten wir auf der diesjährigen Mitgliederversammlung vorstellen und beschließen lassen. Dieser enthält neben einer umfangreicheren Hinterbliebenenversorgung insbesondere eine garantierte jährliche Rentenerhöhung um 1 %.
Bei Interesse können wir Ihnen hierzu gern konkrete Angebote erstellen.
Reicht das Geld der Hannoverschen Kassen wirklich für die lebenslange Rentenzahlung?
Für jede einzelne Versicherung ermitteln wir nach Geschäftsplänen, die von der BaFin als zuständiger Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt wurden, eine Deckungsrückstellung. Vergleicht man nun die Deckungsrückstellung einer einzelnen Versicherung (z.B. 10.000 EUR) mit der Brutto-Rente aus dieser Versicherung (z.B. 50 EUR), so könnte man meinen, dass das Kapital dieser Versicherung nach 200 Monaten (10.000 EUR / 50 EUR = 200), also nach gut 16 Jahren verbraucht ist. Diese Berechnungsweise entspricht eher einem Sparbuch, von dem man monatlich den gleichen Betrag abhebt. Mit einer Versicherung hat diese Berechnung jedoch nichts zu tun! Die Übernahme der Garantie für eine lebenslange Auszahlung der Renten ist die zentrale Aufgabe von Versicherern, und damit auch von uns. Wäre entfernt absehbar, dass die finanzielle Situation der Hannoverschen Kassen dies nicht mehr gewährleisten könnte, würde die BaFin unverzüglich einschreiten. Hierfür besteht aber nicht der geringste Anlass. Die Kalkulation von Versicherungen berücksichtigt immer ein Kollektiv mit vielen Versicherungen. So ist in der gebildeten Deckungsrückstellung für jede einzelne Versicherung die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt, dass genau dieser Rentner länger lebt als der Durchschnitt, ebenso wie die Wahrscheinlichkeit, dass genau dieser Rentner früher stirbt als der Durchschnitt. Ebenso verhält es sich mit den zusätzlichen Leistungen Erwerbsminderungs- und Witwenrente: Bezogen auf jede einzelne Versicherung ist das statistische Risiko vorhanden, dass eine vorzeitige Rente gezahlt werden muss. Im Kollektiv wird dieses Risiko aber entsprechend ausgeglichen. Letztlich wird genau dieses Prinzip durch unsere Rechtsform beschrieben: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Arbeitgeber braucht hierfür keine Vorsorge zu treffen. Dies ist unsere Aufgabe!
Kontakt: Kai Lehmberg lehmberg@hannoversche-kassen.de
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