Werden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung in einer Pensionskasse angemeldet, so kommen sie in aller Regel in den Genuss der steuer- und sozialabgabenfreien Beitragszahlung. Die Rente, die aus diesen Arbeitgeber-Beiträgen entsteht, ist dann im Alter zu versteuern und es sind davon Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. So weit, so gut.
Eine zumindest gefühlte Ungerechtigkeit trat allerdings immer dann auf, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden beim Arbeitgeber seine Altersversorgung bei der Pensionskasse mit eigenen Beiträgen weiterführte. Da er sie selber an die Pensionskasse zahlte, musste er sie ja aus seinen Netto-Einkünften zahlen, für die er bereits Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet hatte. Dennoch stuften die Krankenkassen diese Teile der Rente bisher als sog. Versorgungsbezug ein und verlangten die Beitragszahlung auch aus diesem Teil der Rente. Faktisch musste der Rentner damit doppelte Krankenkassenbeiträge zahlen: Aus dem Gehalt und aus der Rente.
Besonders ungerecht war diese doppelte Verbeitragung zudem, weil sie nur für Pensionskassen-Rentner galt. Wurde die bAV stattdessen über den Durchführungsweg einer Direktversicherung abgewickelt, so war seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2010 die Rente aus den privat eingezahlten Beiträgen nicht beitragspflichtig. Und das, obwohl sich die beiden Durchführungswege sehr ähnlich sind und vor allem die Einzahlungsmodalitäten nahezu identisch sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei erst kürzlich veröffentlichen Beschlüssen vom 27.06.2018 (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) entschieden, dass insbesondere diese Ungleichbehandlung von Renten aus einer Pensionskasse und Renten aus einer Direktversicherung eine unzulässige Benachteiligung darstellt. Die bisherige doppelte Beitragspflicht stelle zudem eine wesentliche Hürde dar und führe letztlich dazu, dass ausgeschiedene Arbeitnehmer ihre vom Gesetzgeber gewollte Eigenvorsorge nicht wahrnehmen.
Sind Sie von dieser Entscheidung betroffen?
Als Rentnerin oder Rentner der Hannoverschen Pensionskasse VVaG sind Sie von dieser erfreulichen Entscheidung betroffen, wenn Sie
1. nach dem Ausscheiden bei Ihrem Arbeitgeber weitere Beiträge über eine sog. Einzelmitgliedschaft entrichtet haben. Für die Rente, die aus eigenen Beiträgen aus dem Netto-Einkommen entstanden ist müssen Sie nach diesem Urteil keine Sozialabgaben zahlen. Jedoch ist die Rente aus Beiträgen, die über den Arbeitgeber gezahlt wurden, auch die Rente aus Entgeltumwandlung, weiterhin beitragspflichtig und
2. pflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Sind Sie dagegen freiwillig gesetzlich versichert oder privat versichert, sind Sie nicht betroffen.
Ebenfalls nicht betroffen sind Renten, die Sie direkt von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber oder über die Hannoversche Unterstützungskasse e. V. ausgezahlt bekommen.
Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie zügig handeln: Schreiben Sie an Ihre Krankenkasse und nehmen Bezug auf die o.g. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts. Fordern Sie eine Neuberechnung der Beiträge sowie eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge.
Im Sozialrecht gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, die taggenau berechnet wird. Daher sollten Sie sich mit Ihrem Brief beeilen.
Falls Sie unsicher sind, ob Sie zu diesem Personenkreis gehören, oder falls Ihre Krankenkasse weitere Unterlagen verlangt, sind wir Ihnen selbstverständlich gern behilflich.
Kontakt: Anton Eibeck Rentenservice Tel.: 0511 820798-68 eibeck@hannoversche-kassen.de |