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    Start Grundlagen der Mitgliedspflicht für Arbeitgeber

    Grundlagen der Mitgliedspflicht für Arbeitgeber

    Mit Inkrafttreten des 7. SGB-IV-Änderungsgesetzes sind Pensionskassenzusagen noch besser abgesichert. Denn für diese Zusagen gilt seit 2021 ebenfalls eine Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSV).

    Für unsere Versicherten und Rentner:innen bedeutet dies eine bessere Absicherung, da auch eine Insolvenz des Arbeitgebers damit keinen Einfluss auf die Renten hat. Arbeitgeber:innen melden sich direkt beim PSVaG an. Diese Anmeldung hätte im Jahr 2021 erfolgen müssen. Sofern Ihre Einrichtung noch nicht beim PSVaG angemeldet ist, ist eine zeitnahe Nachmeldung dringend geboten. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Verwaltung. Allen betroffenen Arbeitgebern stellen wir die erforderlichen Kurztestate für diese Zusagen kostenfrei zur Verfügung. Gegen ein geringes Entgelt übernehmen wir für Sie auch die Anmeldungen beim PSVaG. 

    Für Arbeitgeber:innen, die bereits die PSV-Meldungen von uns durchführen lassen bzw. selber durchführen, besteht hier kein Handlungsbedarf.

    Miriam Jorke und Johannes Mul

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