Achtung: Verfallbare Ansprüche in der Hannoverschen Pensionskasse VVaG!
Unter Umständen sind Sie bereits zu einem Zeitpunkt ausgeschieden, als noch eine längere ordentliche Mitgliedschaft erforderlich war, um eine außerordentliche anzuschließen (siehe damaliges Abmeldeschreiben). Waren die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht eine Mitgliedschaft im Wartestand. Die Ansprüche verfallen dann zum Zeitpunkt des vereinbarten Rentenbeginns und kommen der Gemeinschaft aller Versicherten zugute
(§ 5, Abs. 3 AVB).
Ausnahmen: Grundsätzlich unverfallbar sind Anwartschaften,
- die aus Entgeltumwandlung begründet wurden,
- die aus eigenen Beiträgen (z. B. Basis-/„Rürup"-Rente)
- oder die aus Interner Teilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs entstanden sind.
Den Status Ihrer Mitgliedschaft können Sie der Betreffzeile Ihrer jährlichen Renteninformation entnehmen. Heißt es dort: „Aktueller Status (änderbar): Mitglied in Wartestand = verfallbare Ansprüche", so sollten Sie tätig werden, damit Ihre Ansprüche nicht verfallen.
Hierzu sind Ihrerseits ein Antrag auf Aufnahme als selbstzahlendes Einzelmitglied notwendig, sowie die Zahlungen der Mindestbeiträge in Höhe von mindestens EUR 300,00 jährlich für die Jahre, die Ihnen noch zur Unverfallbarkeit fehlen. Dies können Sie auch Ihrem damaligen Abmeldeschreiben entnehmen.
Die Unverfallbarkeit ist auch in § 1b und § 30f BetrAVG (Betriebsrentengesetz) geregelt.
Bei Fragen sind wir gerne behilflich.
Michaela Biella, Versicherungen
Telefon 0511 820798-30
biella@hannoversche-kassen.de