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Hannoversche Pensionskasse VVaG
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Hannoversche Pensionskasse VVaG
Die Hannoversche Pensionskasse betreibt als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Pensionsversicherung für Beschäftigte ihrer Mitgliedseinrichtungen und führt Versicherungen für ehemalige Beschäftigte von Mitgliedseinrichtungen fort. Sie gewährt Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Die Pensionskasse ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V..
Die Mitgliedseinrichtungen werden über die Entwicklung der HK und über aktuelle Fragen / Projekte zweimal pro Jahr durch den InfoBrief sowie durch die jährliche Mitgliederversammlung, zu der die Hannoverschen Kassen einladen, informiert. Eine Mitgliedschaft in der Hannoverschen Pensionskasse VVaG ist kostenfrei.
Versicherungsverlauf:
- Die Einrichtung wird Mitgliedseinrichtung bei der Hannoverschen Pensionskasse VVaG und meldet die MitarbeiterInnen hier an. Die Hannoversche Pensionskasse VVaG gibt den versicherten MitarbeiterInnen eine direkte Zusage.
Es werden folgende Tarife angeboten:
- Tarif B: Rente ab Alter 65 Jahre, vorgezogene Altersrente frühestens ab Alter 60 Jahre, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenversorgung für Witwen/Witwer
- Tarif C(A): Rente ab Alter 65 Jahre, vorgezogene Altersrente frühestens ab Alter 60 Jahre
- Tarif C(AI): Rente ab Alter 65 Jahre, vorgezogene Altersrente frühestens ab Alter 60 Jahre, Erwerbsminderungsrente
- Tarif C(AW): Rente ab Alter 65 Jahre, vorgezogene Altersrente frühestens ab Alter 60 Jahre, Hinterbliebenenrente für eheliche oder nicht eheliche LebenspartnerInnen
Für Personen, die bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Einmalbeitrag in Tarif D gezahlt werden. Die versicherte Person erhält daraus ab dem Folgemonat eine lebenslange Altersrente. In Tarif D kann zusätzlich auch eine Hinterbliebenenversorgung für Witwen/Witwer versichert werden.
Die Zusatzrente richtet sich vor allem nach dem Alter der Versicherten, der Höhe der Einzahlungen und dem Beginn der Rente (Wahl: Alters- oder vorgezogene Altersrente). Wenn Sie uns diese Daten zur Verfügung stellen, erstellen wir gern individuelle Prognosen.
Ein- und Auszahlungen in der Hannoverschen Pensionskasse VVaG:
- Die Hannoverschen Pensionskasse VVaG zahlt die Renten direkt an die Versicherten aus.
Einzahlungen in die Hannoversche Pensionskasse VVaG sind bis zu einer Höchstgrenze von EUR 2.688,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird diese Höchstgrenze überschritten, müssen bei den Altzusagen (Zusagen vor dem 01.01.2005) die Beiträge pauschal versteuert werden (bis zu einer Höchstgrenze von EUR 1.752,00). Bei Neuzusagen (Zusagen ab dem 01.01.2005) gibt es die Möglichkeit, weitere EUR 1.800,00 steuerfrei, jedoch sozialversicherungspflichtig einzuzahlen. Darüber liegende Beiträge unterliegen der vollen Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Auch über die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge benötigen wir eine Mitteilung, da die Renten, die aus diesen Beiträgen entstehen, unterschiedlich besteuert werden und dies eindeutig nachgewiesen werden muss.
Die Häufigkeit der Beitragszahlungen bleibt den Einrichtungen überlassen. Mit Eingang des Beitrages wird dieser mit derselben Valuta auf den Versicherungskonten der Mitarbeiter verbucht und eine Anwartschaft gebildet (Prinzip des laufenden Einmalbeitrages). Denkbar sind sowohl monatliche, vierteljährliche, halbjährliche als auch jährliche Zahlungen.
Zusammen mit der Beitragszahlung, die in einer Summe für alle MitarbeiterInnen erfolgen kann, senden Sie uns eine Beitragsliste zu, die Auskunft über die Verteilung des Beitrages an die einzelnen MitarbeiterInnen gibt.
Gern können Sie sich auch für den Beitragseinzug entscheiden. Hierbei senden Sie uns ebenfalls eine Beitragsliste zu und wir ziehen die Gesamtsumme ohne weiteren Aufwand von Ihrem Konto ein. Die Einzüge können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich stattfinden.
Ein Formular zur Einzugsermächtigung finden Sie im Bereich Formulare > Allgemein und ... hier ››.
Nicht-öffentliche Schulen und auch einige Kindergärten können sich für die Beiträge, die sie für ihre MitarbeiterInnen in eine Zusatzversorgung einzahlen, refinanzieren. Die Höhe richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes (z.B. 6,9% des Bruttogehaltes in Niedersachsen, 6,45% in NRW, Stand August 2009).Alle übrigen Einrichtungen müssen die Zusatzversorgung aus Eigenmitteln finanzieren und können die Höhe der Einzahlungen selbst festlegen.
Es empfiehlt sich jedoch für jede Einrichtung, den MitarbeiterInnen eine schriftliche Versorgungszusage zu geben, unabhängig davon, ob diese rückgedeckt ist oder eine direkte Zusage der Hannoverschen Pensionskasse VVaG besteht. In die Versorgungszusage kann ein Widerrufs- oder Änderungsvorbehalt aufgenommen werden, der spätere Anpassungen möglich macht. Vorgefertigte Muster für eine Versorgungszusage stellen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ein Mitarbeiter verlässt die Mitgliedseinrichtung
Wenn ein Mitarbeiter die Mitgliedseinrichtung verlässt, sind Anwartschaften auf eine Altersrente, die aus Entgeltumwandlung entstanden sind, grundsätzlich unverfallbar, d.h., die Versicherten können die Anwartschaft ruhen lassen und die Rente im Alter 65 beziehen. Bei der Einzahlung in die Hannoversche Pensionskasse VVaG kann die ordentliche Mitgliedschaft als außerordentliche weitergeführt werden, wenn bereits Einzahlungen von durchschnittlich EUR 300,00 jährlich in einem Zeitraum von fünf Jahren vorliegen. In diesem Fall kann die Versicherung beitragsfrei ruhen bis zum Rentenalter oder von den Versicherten als Einzelmitglied fortgeführt werden.
Bei noch verfallbaren Ansprüchen haben die Versicherten die Möglichkeit, diese als SelbstzahlerInnen fortzuführen und hierdurch eine Unverfallbarkeit der Ansprüche zu erreichen.
Auch eine Weiterzahlung durch den neuen Arbeitgeber ist denkbar.
Jede(r) einzelne Versicherte wird, wenn der Arbeitgeber ihn/sie bei den Hannoverschen Kassen abmeldet, über seine/ihre Möglichkeiten der Fortführung oder der Beitragsfreistellung der Versicherung informiert.
Beitragszahlungen der Einrichtungen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten
Solange eine Refinanzierungsmöglichkeit besteht, dürfte es keine Schwierigkeit sein, die Beiträge weiter zu zahlen. Ansonsten hat die Einrichtung die Möglichkeit, sofern die Versorgungszusage Änderungsmöglichkeiten vorsieht, die Beitragszahlungen für die Zukunft zu kürzen oder einzustellen.
Wird eine Einrichtung insolvent, die ihre MitarbeiterInnen über die Hannoversche Pensionskasse VVaG versichert hat, sind die abgeschlossenen Versicherungen und die bereits gezahlten Beiträge hiervon nicht betroffen.
Alle erforderlichen Formulare finden Sie im Bereich Formulare. Gern unterstützen und begleiten wir Sie bzw. Ihre Einrichtung während des gesamten Prozesses.
Die Einrichtung sendet alle im Original unterschriebenen Formulare sowie eine Kopie der Versorgungszusage an die Hannoverschen Kassen.